Wie man die Mona Lisa zerstört

Für meine Kolumne ‚FRAGEN SIE FRAU ANDREA‘ in Falter 06/2017 zum 8.2.2017.

Liebe Frau Andrea,
angenommen, ich hätte die Mona Lisa rechtmäßig gekauft, dürfte ich dann mit ihr anstellen, was ich will? Dürfte ich sie ungestraft übermalen oder gar im Rahmen einer Performance verbrennen? Wenn nicht, welcher Straftat würde ich mich schuldig machen? Oder steht das Eigentumsrecht über allem?
Josef Dollinger, Wien 7, per Email

Lieber Josef,

wie war das mit der Mona Lisa? Kurz vor seinem Tod verkaufte Leonardo das Gemälde an den französischen König Franz I., der es in Schloss Fontainebleau aufbewahrte. Dort blieb es, bis es Ludwig XIV. nach Versailles brachte. Nach der französischen Revolution kam La Gioconda in den Louvre und hing kurz im Schlafzimmer von Napoleon. Nach dessen Verbannung kam die Mona Lisa zurück in den Louvre.

1911 wurde das Bild vom italienischen Anstreicher Vincenzo Peruggia gestohlen. Die Tat blieb mehr als zwei Jahre lang ungeklärt, der Gelegenheitskriminelle wurde zu milden sieben Monaten Haft verurteilt. 1956 schüttete ein Unbekannter Säure auf das Porträt und beschädigte dabei dessen untere Hälfte schwer. Im gleichen Jahr warf der obdachlose bolivianische Tourist Ugo Ungaza Villegas nach stundenlangem Anstarren einen Stein auf das Porträt, zerstörte dabei die Glasplatte und die Malschicht am linken Ellbogen. 1974 war das Gemälde im Nationalmuseum Tōkyō ausgestellt. Aufgebracht durch die Policy des Museums Behinderten gegenüber, besprühte eine Betroffene das Schutzglas der Gioconda mit roter Farbe. 2009 warf eine Russin, empört über die Nichtgewährung der französischen Staatsbürgerschaft eine Teetasse aus dem Museumsshop des Louvre gegen das Gemälde. In beiden Fällen blieb die Mona Lisa unbeschädigt.

Als 2014 vorgeschlagen wurde, die Mona Lisa zu verkaufen, um das nationale Defizit Frankreichs zu verringern, wurde in Erinnerung gebracht dass Article 451-5 des ‘Code du patrimoine’, des französische Kulturgüterschutz, solchem Ansinnen entgegenstünde.

Die Zerstörung eines ähnlichen Kunstwerks in Privatbesitz, um damit den Kern ihrer Frage zu berühren, würde wohl eher unter psychiatrischen Gesichtspunkten, denn solchen des Schutzes des Eigentumsrechts zu bewerten sein.

comandantina.com dusl@falter.at Twitter: @Comandantina

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